Satzung

Erster Kieler Ruder-Club von 1862 e. V.Satzung des Ersten Kieler Ruder-Clubs von 1862 e.V. (EKRC)

Fassung nach der Mitgliederversammlung vom 26. März 2009.

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Erster Kieler Ruder-Club v. 1862 e. V., kurz EKRC. Er ist am 24. März 1862 gegründet und am 6. Mai 1902 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen worden. Er hat seinen Sitz in Kiel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

  1. Der Verein erstrebt die Förderung und Pflege des Rudersports und ergänzender Sportarten, insbesondere die körperliche, geistige und sittliche Erziehung der Jugend.
  2. Zur Förderung und Pflege des Jugendruderns besteht eine Jugendabteilung, die ihre Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung erfüllt. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung und bedarf – ebenso wie deren Änderung – der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Dem Vereinszweck dienen insbesondere die ihm gehörenden Gebäude, Anlagen und Sportgeräte, die seinen Mitgliedern im Rahmen der Vereinsordnungen zur Verfügung stehen.

§ 3: Flagge, Abzeichen

  1. Die Farben der Clubflagge sind blau-weiß-rot; in der oberen linken Ecke befindet sich das Kieler Stadtwappen mit den Buchstaben EKRC und der Jahreszahl 1862, beides in Gold.
  2. Das Clubzeichen trägt das Bild der Flagge.

§ 4: Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5: Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden.
  2. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. außerordentlichen Mitgliedern,
    3. Ehrenmitgliedern und
    4. jugendlichen Mitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Stichtag s. Ziff. 6) und nicht Ehrenmitglieder sind. Ordentliche Mitglieder werden als aktive oder als passive Mitglieder geführt. Aktives Mitglied kann nur sein, wer im Besitz eines Freischwimmerzeugnisses ist. Passive Mitglieder sind grundsätzlich von der Benutzung des vereinseigenen Ruder- und Sportgeräte ausgeschlossen. Aktive Mitglieder können auf Antrag als in Ausbildung befindliche Mitglieder geführt werden. Ordentliche Mitglieder, die ihren Wohnsitz mindestens 25 km außerhalb der Stadtgrenze haben, können auf Antrag als auswärtige Mitglieder geführt werden. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand die Umwandlung in eine andere als die bestehende Form der ordentlichen Mitgliedschaft zu beantragen. Der Antrag auf Fortführung der ordentlichen Mitgliedschaft als auswärtiges Mitglied ist jedoch unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind die Mitglieder, die als juristische Personen und Personenvereinigungen die Zwecke des Vereins fördern. Die Aufnahme einer Personenvereinigung, insbesondere der korporative Anschluss von Schülerriegen oder -vereinen erfolgt durch eine vertragliche Anschlussvereinbarung.
  5. Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung berufen werden, wer sich um den Verein oder den Rudersport besondere Verdienste erworben hat. Darüber hinaus finden besondere Ehrungen statt für Mitglieder, die dem Club mindestens 25 Jahre, 50 Jahre, 60 Jahre und 70 Jahre angehören.
  6. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Von diesem Zeitpunkt an werden sie ohne Antrag als aktive Mitglieder geführt.

§ 6: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten; in ihm ist die Form der gewünschten Mitgliedschaft anzugeben. Dem Aufnahmegesuch eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung einer der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller bzw. seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich mitzuteilen. Mit der Aufnahmebestätigung sind Satzung und Vereinsordnung zu übersenden. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags brauchen die Gründe nicht genannt werden.
    1. Die Mitgliedschaft ordentlicher und jugendlicher Mitglieder endet:
      1. durch den Tod des Mitgliedes,
      2. durch Austritt,
      3. durch Ausschluss.
    2. Die Mitgliedschaft außerordentlicher Mitglieder endet:
      1. durch Austritt,
      2. mit Anordnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes und/oder dessen Liquidation.
  3. Der Austritt ist nur durch eingeschriebenen Brief (Bedingung der Wirksamkeit) mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres zulässig.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    1. Bei Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz zweier Mahnungen, von denen die zweite den Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses enthalten muss.
    2. Bei einem groben Verstoß gegen die Satzungen, den Zweck des Vereins, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands und bei Schädigung des Ansehens des Vereins oder des Rudersports.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach angebotener Anhörung des auszuschließenden Mitglieds. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder, wobei mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sein müssen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied binnen zwei Wochen Berufung beim Schiedsgericht einlegen. Bestätigt das Schiedsgericht den Ausschluss, so ist er von dem Tage an wirksam, an dem der Vorstand ihn beschlossen hat.

  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegen den Verein. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Kiel.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung, den sonstigen Vereinsordnungen und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht. Sie können an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
  3. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
  4. Die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder ergeben sich zusätzlich aus der Jugendordnung des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann zu jeder Zeit die Einberufung einer außerordentlichen verlangen.
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die jeweils für den Deutschen Ruderverband gültigen Anti-Doping Bestimmungen einzuhalten.

§ 8: Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen, Arbeitsleistungen

  1. Alle Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; eine Staffelung der Beiträge nach Form der Mitgliedschaft (§ 5) ist zulässig.
  2. Von neu eintretenden Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Neben den Beiträgen können von der Mitgliederversammlung Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages beschlossen werden, zu deren Zahlung die Mitglieder ebenfalls verpflichtet sind.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen die Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, durch Vorstandsbeschluss
    1. den aktiv rudernden Mitgliedern Arbeitsleistungen aufzuerlegen
    2. Verwaltungsgebühren z. B. für den Mehraufwand bei unpünklicher Zahlung des Beitrags, durch verspätet mitgeteilte Status- oder Anschriftenänderungen, Verlust von Schlüsseln oder Nichterbringung von Arbeitsleistungen festzusetzen
    3. die Modalitäten und Kosten für Vermietung von Clubeigentum an Mitglieder und Fremde (z. B. Schränke in den Umkleideräumen) festzulegen.

    Diese Beschlüsse sind in den Clubnachrichten und durch dauerhaften, gut sichtbaren Aushang in den Clubräumen zu veröffentlichen.

§ 9: Haftung

  1. Der Verein haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden. Unbeschadet bleibt die Eintrittspflicht der Versicherung.
  2. Die Mitglieder haben dem Verein den Schaden zu ersetzen, den sie ihm schuldhaft zufügen.

§ 10: Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Ältestenrat
    4. das Schiedsgericht
    5. die Kassen- und Rechnungsprüfer.
  2. Die Organe treffen ihre Entscheidungen durch Beschluss. Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, kommt ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der zu berücksichtigen Stimmen zustande. Zu berücksichtigen sind bei der Feststellung von Stimmverhältnissen nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Organs.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Organs, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 11: Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen; er muss sie einberufen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigte Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt. Die Versammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
  3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird durch den Vorstand durch Einladung in der Vereins-Zeitung und Aushang in den Vereinsräumlichkeiten mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Ersatzweise kann die Ladung auch einzelschriftlich erfolgen. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand alle Vereinsmitglieder mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Die Ladung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstage der Post zur Zustellung übergeben wurde.
    Zu Mitgliederversammlungen, in denen eine Satzungsänderung beschlossen werden soll, ist durch den Vorstand schriftlich gegenüber allen Vereinsmitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstage unter Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der geplanten Satzungsänderungen einzuladen.
    Die Ladung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstage der Post zur Zustellung übergeben wurde.
  4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
    1. Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigung und Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Versammlung
    2. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
    3. Jahresbericht und Kassenbericht des Vorstands
    4. Berichte der Kassen‑ und Rechnungsprüfer
    5. Entlastung des Vorstands
    6. Wahlen zum Vorstand, Ältestenrat, Schiedsgericht und der Kassen- und Rechnungsprüfer
    7. Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
    8. Anträge
    9. Verschiedenes.
  5. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Spätere Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die zur Beratung und Beschlussfassung der Zustimmung der Versammlung bedürfen.
  6. Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden mit Vorrang des älteren. Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein Angehöriger des Ältestenrates, bei Nichtanwesenheit das nach Lebensjahren älteste Mitglied.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden gemäß § 10 Abs. 2 und 3 gefasst. Die Abstimmungen sind öffentlich, sofern dagegen kein Widerspruch eingelegt wird. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  8. Wahlen erfolgen mit der absoluten Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner von ihnen im ersten Wahlgang die Mehrheit nach Satz 1, findet zwischen den beiden Erstplatzierten eine Stichwahl statt. Kommt die Mehrheit nach Satz 1 bei zwei Kandidaten nicht im zweiten Wahlgang oder, im Falle des Satz 2, in der Stichwahl zustanden, so genügt im dritten Wahlgang zwischen diesen beiden Kandidaten eine einfache Mehrheit, die entsprechend § 10 Ziffer 2 Satz 2 festgestellt wird.
    Die Abstimmungen sind öffentlich, sofern dagegen kein Widerspruch eingelegt wird.
    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Verfasser und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sie ist in der Clubzeitung zu veröffentlichen und nach Genehmigung im Vereinsarchiv aufzubewahren.

§ 12: Vorstand

  1. Der Vorstand (auch »Gesamtvorstand« genannt) besteht aus:
    1. dem Ehrenvorsitzenden
    2. dem geschäftsführenden Vorstand, und zwar:
      1. dem Vorsitzenden
      2. dem stellvertretenden Vorsitzenden Verwaltung
      3. dem stellvertretenden Vorsitzenden Sport
      4. dem Schatzmeister
    3. mindestens vier, höchstens acht Beisitzern für bestimmte Aufgabengebiete (z. B. Schriftwart, Ruderwart, Trainingswart, Boots- und Gerätewart, Hauswart, Pressewart, Vergnügungswart)
    4. dem Vorsitzenden der Jugendabteilung
  2. Zum Ehrenvorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen Vorsitzenden nach dem Ausscheiden aus seinem Amt wählen, wenn er sich in diesem Amt ungewöhnliche Verdienste um den Verein erworben hat.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende Sport werden in den Jahren mit geraden Endziffern, der stellvertretende Vorsitzende Verwaltung und der Schatzmeister werden in den Jahren mit ungeraden Endziffern gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind nach der Jahreshauptversammlung in der nächsten Ausgabe der Vereinszeitung bekannt zugeben. Wahlvorschläge sollten spätestens zehn Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich dem Wahlausschuss eingereicht werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben grundsätzlich bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt im Rahmen von Ziffer 1, Unterziffer 3, die Anzahl und den Zuschnitt der von den Beisitzern zu versehenden Sachgebiete. Die Beisitzer werden der Mitgliederversammlung vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und jeweils im Jahr des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Änderungen im Inhalt der Sachgebiete sind auf der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Der geschäftsführende Vorstand kann nach Abstimmung mit dem Schiedsgericht Beisitzer abberufen, wenn diese ihr Amt vernachlässigen. Der Vorstand kann ausgeschiedene Besitzer (nach Maßgabe von Ziffer 1, Unterziffer 6) ersetzen.
  5. Der Vorsitzende der Jugendabteilung wird für die Dauer eines Jahres von der Jugendversammlung gewählt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während seiner Amtsperiode aus, wählen die restlichen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson, die das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung versieht. Auf dieser Mitgliederversammlung erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode gemäß Satz 2, sofern nicht nach dieser Bestimmung ohnehin eine Neuwahl für eine volle Amtsperiode zu erfolgen hat.

§ 13: Aufgaben des Vorstandes, Vertretungsmacht, Geschäftsordnung

  1. Der Gesamtvorstand hat die in der Satzung verankerten Ziele zu verwirklichen und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien und Beschlüsse durchzuführen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dabei gelten folgende Vertretungsregelungen:
    1. Verbindlichkeiten für den Verein können nur durch schriftliche Erklärungen begründet werden, die von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet wurden.
    2. Soll über das Vermögen des Vereins verfügt oder eine finanzielle Verpflichtung zu Lasten des Vereins eingegangen werden, ist die Mitunterzeichnung des Schatzmeisters erforderlich.
    3. Im Übrigen vertreten die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes den Verein jeweils einzeln.
    4. Der geschäftsführende Vorstand kann den Mitgliedern des Gesamtvorstands schriftlich Vollmacht erteilen, in ihrem Tätigkeitsbereich den Verein einzeln zu vertreten und in diesem Zusammenhang für den Verein im Rahmen eines vorgegebenen Finanzrahmens Verpflichtungen einzugehen und zu erfüllen. Die Vollmacht ist von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Schatzmeister, zu unterzeichen.
  3. Der Vorstand darf ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung keine Entscheidungen treffen, die das Wesen des EKRC und die Verfügbarkeit der Sportanlagen sowie der Gesellschaftsräume wesentlich verändern oder einschränken.
  4. Vorstandssitzungen (Gesamtvorstand) sollen regelmäßig stattfinden; sie werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen. Der Vorsitzende hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder dem Ältestenrat beantragt wird, und zwar innerhalb einer Woche.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder und mindestens zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse entsprechend § 10 Abs. 2 und 3.
  6. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Verfasser und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist; Vorstandsbeschlüsse sind mit ihrem Wortlaut wiederzugeben. Die Niederschriften sind den Vorstandsmitgliedern alsbald nach der Vorstandssitzung zur Kenntnis zu geben.
  7. Der Vorstand (Gesamtvorstand) gibt sich eine Geschäftsordnung.
  8. Der Vorstand erarbeitet zur Regelung eines geordneten Vereinsbetriebs Regelwerke (z. B. Ruderordnung, Bootshausordnung).

§ 14: Ausschüsse

  1. Zur Unterstützung der Tätigkeit der Beisitzer können Ausschüsse gebildet werden.
  2. Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des Beisitzers vom Vorstand berufen. Der Beisitzer ist Ausschussvorsitzender kraft Amtes.
  3. Die Besetzung der Ausschüsse ist in der Clubzeitung bekanntzugeben.
  4. Die Ausschüsse haben dem Vorstand die Ausschussprotokolle zur Kenntnis zu geben.

§ 15: Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat hat neben den durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben das Vereinsgeschehen in seinem sportlichen und gesellschaftlichen Ablauf zu beobachten und in dieser Aufgabenstellung von sich aus Anregungen zu geben. Er ist Wahlausschuss gemäß § 13 Abs. 3 und kann vom Vorstand zur Beratung oder gutachtlichen Stellungnahme in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung herangezogen werden.
  2. Der Ältestenrat wird von der Jahreshauptversammlung auf vier Jahre gewählt und besteht aus fünf bewährten Mitgliedern, die dem Verein mindestens zehn Jahre als ordentliches Mitglied angehören müssen. Der Ältestenrat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden; hiervon ist der Vorstand in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitzende ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen, hat bei Teilnahme aber kein Stimmrecht.
  3. Scheidet ein Mitglied des Ältestenrates aus, so wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Periode ein neues Mitglied gewählt, sofern nicht nach diesen Bestimmungen ohnehin eine Neuwahl für eine volle Amtsperiode zu erfolgen hat.
  4. Kommt es zu Streitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern oder Mitgliedern untereinander, so hat jeder der Beteiligten das Recht, den Ältestenrat anzurufen. Bei dessen Beratungen müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Sie sollen versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

§ 16: Schiedsgericht

  1. Scheitert ein Einigungsversuch nach § 15 Abs. 3, so hat jeder der Beteiligten das Recht, das Schiedsgericht anzurufen.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Für dieselbe Zeitdauer sind drei Vertreter zu wählen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts soll ein Volljurist sein. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand des Vereins oder dem Ältestenrat des Vereins angehören. Beschlüsse des Schiedsgerichts bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit für oder gegen ein Mitglied der Einstimmigkeit. Die Sitzungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.
  3. Das Schiedsgericht hat über Anträge zu befinden. Es ist berechtigt:
    1. einen Verweis zu erteilen oder
    2. den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss des jeweiligen Mitgliedes zu bestätigen oder aufzuheben

    Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.

  4. Für den Fall, dass ein Beteiligter vor Entscheidung des Schiedsgerichts aus dem Verein austritt, hat das Schiedsgericht dennoch zu einer Entscheidung zu kommen.
    Für den Fall, dass es zu einem Ausschluss aus dem Verein gekommen wäre, muss es die Feststellung treffen, dass das ausgetretene Mitglied nicht mehr in dem Verein aufgenommen werden darf.
  5. Die Entscheidung kann mündlich ergehen. Es ist jedoch der Tenor schriftlich festzuhalten.

§ 17: Kassen- und Rechnungsprüfer

  1. Die Kassen- und Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes und die Kassen‑ und Buchführung des Vereins in sachlicher und rechnerischer Hinsicht mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; ferner ist darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Nach Feststellung einwandfreier Geschäftsführung beantragen sie die Entlastung des Vorstands.
  2. Von der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen, und zwar so, dass sich ihre Amtszeit um jeweils ein Jahr überschneidet.

§ 18: Ehrenamtlich Tätige

Ehrenamtlich Tätige des Vereins haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 19: Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können mit zwei Drittel Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der wesentliche Inhalt eines Antrags auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  2. Satzungsänderungen können nicht durch Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

§ 20: Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist dies nicht der Fall, muss für drei Wochen später eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
  2. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von vierfünftel der Stimmen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösungsversammlung bestellt zur Abwicklung der Geschäfte fünf Liquidatoren aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Kiel zu, die es zur Förderung rudersportlicher Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 26. März 2009 beschlossen worden.

gez. Christian R. Prey, Vorsitzender
gez. Siegfried Schürmann, stellv. Vorsitzender Verwaltung

Download
Die Satzung (pdf, 136 kB)