Ruderordnung

Ruderordnung des Ersten Kieler Ruder-Clubs von 1862 e.V.

Allgemeines

  1. Diese Ruderordnung gilt in Verbindung mit der EKRC-Satzung für alle EKRC-Mitglieder. Gäste des EKRC können nach Zustimmung durch den Vorstand Boote und Material des EKRC nutzen. Die Vorschriften der Ruderordnung gelten für Gäste entsprechend.

  2. Auf der Kieler Förde und der Schwentine gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Gäste sind verpflichtet, sich über die Besonderheiten der Ruderreviere zu informieren.
  3. Mitglieder und Gäste haben bei der Ausübung des Sports die Grundsätze des Naturschutzes zu beachten.

  4. Räume, Gebäude und Grundstück des EKRC sind in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten. Die letzte, vom Wasser zurückkehrende Mannschaft ist verpflichtet, zum Abschluss des Trainingstages sämtliches Material in die Bootshallen zu bringen, alle Bootshallen zu schließen und Beleuchtungen auszuschalten. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, zur Pflege der Boote, der Räume, des Gebäudes und des Grundstücks beizutragen. Einzelheiten regelt der Vorstand.
  5. Bei Regatten und Wettkämpfen ist in den Booten einheitliche Club- oder Mannschaftsbekleidung zu tragen.
  6. Es gilt die Bootsordnung.

Rudern und Zeiten

  1. Jede Fahrt ist vor Beginn ins elektronische Fahrtenbuch ein- und nach Beendigung der Fahrt auszutragen.
  2. Die Verantwortung für Boot und Besatzung sowie für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen auf den Wasserstraßen tragen die Obleute. Diese sind vor jeder Fahrt zu bestimmen und als solche ins Fahrtenbuch einzutragen. Auf Wanderfahrten bestimmt der Fahrtenleiter die Obleute. Ob- bzw. Steuerleute sind grundsätzlich bei Ob- und Steuerleute-Lehrgängen auszubilden. Die Eignung für Ob- bzw. Steuerleute kann auch durch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen werden. Der Vorstand setzt geeignete Fahrtenleiter ein. Der Obmann ist der Schiffsführer, der Steuermann ist der Rudergänger im Sinne der Verkehrsvorschriften. Ob- bzw. Steuerleute dürfen nicht durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Drogen beeinträchtigt sein.
  3. Das Rudern findet grundsätzlich zu den veröffentlichten festen Trainingsterminen bzw. bei Wettkampfsportlern nach den Trainingsterminen der Trainer statt. Den Wettkampfsportlern und ausgebildeten Mitgliedern mit ausreichender praktischer Rudererfahrung ist das Rudern auch zu anderen Zeiten gestattet. Das gilt für Anfänger nach dem erfolgreichen Freirudern. Weiteres regelt die Freiruderordnung.
  4. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur unter Anleitung oder mit Genehmigung der Trainer oder des Vorstands alleine rudern.

Sicherheitsbestimmungen

  1. Gerudert werden darf grundsätzlich nur bei guten Sichtverhältnissen (Tageslicht) sowie bei Strömungs- und Wetterverhältnissen, die die Mannschaft nicht in Gefahr bringen. Bei Sonnenuntergang sollte das Bootshaus bzw. das Ziel erreicht sein. Zwischen Sonnenunter- und Sonnenaufgang muss ein geeignetes weißes Rundumlicht geführt werden; gerudert wird auf eigene Gefahr.
  2. Auf der Kieler Förde gilt im Fahrwasser das Rechtsfahrgebot. Das Rudern deutlich außerhalb des Fahrwassers und dicht unter Land wird empfohlen.
  3. Es darf nicht unter die sich öffnende oder schließende Hörnbrücke gerudert werden. Die dortige Pegelmarke ist zu beachten.
  4. Bei Gewitter, dichtem Nebel oder Eisgang ist das Rudern grundsätzlich verboten. Bei außergewöhnlichen Wetterlagen, z. B. Frost, Hoch- bzw. Niedrigwasser sowie starken Winden erfolgt das Rudern in Booten ohne Steuerleute auf eigene Gefahr. Das Rudern ist dann für Kinder und Jugendliche in den Bootsklassen Einer und Zweier verboten. Das Training der Wettkampfsportler wird bei außergewöhnlichen Wetterlagen nach Maßgabe der Trainer in Rücksprache mit dem Vorstand durchgeführt. Bei Wettkampfsportlern sind Ausnahmen vom Verbot für Kinder und Jugendliche in Einern und Zweiern nur möglich, wenn die Trainer eine dauerhafte Begleitung mit dem Motorboot sicherstellen.
  5. Während der kalten Jahreszeit (vom Ab- bis zum Anrudern) ist das Rudern in den Bootsklassen Einer und Zweier grundsätzlich verboten, im Gig-Zweier nur mit angelegter Rettungsweste gestattet. Das Rudern in Ufernähe wird empfohlen. Wettkampfsportlern ist das Rudern im Einer und Zweier nur in unmittelbarer Motorbootbegleitung gestattet. Anfänger, Kinder oder Jugendliche dürfen nur unter Aufsicht der Trainer rudern. Ausfahrten im Winter bei Dunkelheit sind grundsätzlich verboten.
  6. Das zulässige Ruderrevier ist auf der Kieler Förde bis zur Linie von Laboe nach Strande und auf der Schwentine von der Mündung bis zur Oppendorfer Mühle sowie auf dem Westensee. Fahrten darüber hinaus gelten als Wanderfahrten und sind vorher vom Vorstand zu genehmigen.

Bootsschäden und Verhalten bei Havarien

  1. Entstandene oder entdeckte Bootsschäden und Materialmängel sind im Schadensbuch zu vermerken oder dem Boots- und Gerätewart mitzuteilen.

  2. Havarien mit Personen-, Boots- oder anderen Materialschäden sind von den am Vorfall beteiligten Mitgliedern und Gästen unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

Kiel, 28. Februar 2013, Der Vorstand
Kiel, 21. März 2013, Die Mitgliederversammlung

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Die Ruderordnung und die Bootsordnung (pdf, 112 kB)