Jugendordnung

Jugendordnung des Ersten Kieler Ruder-Clubs von 1862 e.V.

§ 1: Name, Wesen

  1. Die Jugendabteilung (JA) des Ersten Kieler Ruder-Clubs von 1862 e.V. (EKRC) ist die Gemeinschaft der jugendlichen Mitglieder des Vereins.
  2. Sie ist eine Organisation des EKRC. Die Satzungen und Vereinsordnungen sind für die JA verbindlich, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt.

§ 2: Zweck und Ziel

  1. Die JA des EKRC fördert die sportliche Betätigung zur Gesunderhaltung der jugendlichen Mitglieder. Sie bemüht sich um entsprechende sportliche und gesellige Formen für eine sinnvolle Erfüllung der Freizeit.
  2. Die JA pflegt den Gemeinschaftssinn, die sportliche Kameradschaft und die internationale Verständigung durch Sport, Spiel und persönliche Begegnung.
  3. Zweck der JA ist es, im Interesse des EKRC die jugendlichen Vereinsmitglieder in diesem Sinne zu betreuen, sportlich zu erziehen und insbesondere das Rudern neben Sport und Spiel zu fördern.
  4. Die jugendlichen Mitglieder, die am 31. Dezember des jeweils laufenden Jahres das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind besonders zu betreuen.

§ 3: Mitgliedschaft

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.

§ 4: Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder

  1. Die jugendlichen Mitglieder und auch der Vorsitzende der JA haben das aktive und passive Wahlrecht in der Jugendversammlung, soweit die Jugendordnung nichts anderes bestimmt.
  2. Die jugendlichen Mitglieder können an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der Vereinsordnungen teilnehmen, soweit sie nicht ausdrücklich bestimmten Altersgruppen vorbehalten sind.

§ 5: Organe

Die Organe der Jugendabteilung sind:

  1. die Jugendversammlung,
  2. der Jugendvorstand

§ 6: Jugendversammlung

  1. Die Versammlung der jugendlichen Mitglieder des EKRC (Jugendversammlung) ist das oberste Organ der JA. Jährlich findet innerhalb des 1. Quartals eine ordentliche Jugendversammlung statt.
  2. Ihre Aufgaben sind:
    1. die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen (§ 4),
    2. die Niederschrift der letzten Jugendversammlung zu genehmigen,
    3. den Jahresbericht des Jugendvorstands und den Kassenbericht entgegenzunehmen,
    4. über die Berichte eine Aussprache durchzuführen und den Jugendvorstand zu entlasten,
    5. Wahlen durchzuführen,
    6. die Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstands festzulegen und den Haushaltsplan zu genehmigen,
    7. über vorliegende Anträge zu beschließen.
  3. Außerordentliche Jugendversammlungen können durch Beschluss des Jugendvorstands einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Jugendlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  4. Die Jugendversammlungen werden vom Jugendvorstand einberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 1 Woche vor dem anberaumten Termin allen Jugendmitgliedern und dem Vereinsvorstand zugehen.
  5. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Jugendvorstands, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Jugendmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn die Jugendordnung bestimmt etwas anderes. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Antragsberechtigt sind in der Jugendversammlung auch die Mitglieder des Vereinsvorstands.
  7. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verfasser und dem Vorsitzenden der JA zu unterzeichnen ist. Sie ist dem Vereinsvorstand einzureichen, der ein Widerspruchsrecht besitzt, wenn Beschlüsse gegen die Jugendordnung, Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen. Danach ist sie alsbald in der Clubzeitung zu veröffentlichen.

§ 7: Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand führt die Geschäfte der JA nach den von der Jugendversammlung festgelegten Richtlinien. Er hat die in der Jugendordnung verankerten Ziele zu verwirklichen und die Beschlüsse der Jugendversammlung durchzuführen.
  2. Der Jugendvorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden der Jugendabteilung,
    2. dem Schriftführer, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender ist.
  3. Der Jugendvorstand vertritt den EKRC bei den Jugendverbänden, insbesondere bei der Sport und Ruderjugend auf Kreis-, Landes- und Bundesebene. Der Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende vertritt die JA mit Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.

§ 8: Wahl, Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Jugendvorstands werden von der Jugendversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Vorstandsmitglieder verbleiben im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorsitzende der Jugendabteilung bis zur nächsten Jugendversammlung einen Ersatzmann berufen.
  2. Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende des Jugendvorstands müssen bei ihrer Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben; sie brauchen altersmäßig nicht mehr Mitglied der Jugendabteilung sein, dürfen aber nicht älter als 30 Jahre sein.
  3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 4 der Vereinssatzung sinngemäß. Bei Stimmengleichheit im Jugendvorstand gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9: Kassen- und Rechnungswesen

  1. Zur Erfüllung der Aufgaben hat der Verein dem Jugendvorstand die benötigten Finanzmittel im Haushaltsplan bereitzustellen. Diese und die von der öffentlichen Hand für Jugendarbeit gewährten Zuschüsse verwaltet der Vorsitzende des Jugendvorstands oder sein Stellvertreter in eigener Verantwortung. Er hat dazu einen Haushaltsplan aufzustellen und gegenüber dem Verein, für die erhaltenen öffentlichen Zuschüsse auch gegenüber den Zuwendungsstellen den Verwendungsnachweis zu führen.
  2. Die Beiträge der Jugendmitglieder werden vom Verein festgesetzt und erhoben. Die der JA zugewiesenen Gelder und gewährten Zuschüsse durchlaufen die Kasse des Vereins.

§ 10: Zuständigkeit des Stammvereins

In den Zuständigkeitsbereich des Stammvereins fallen außerdem:

  1. die Vertretung der JA nach § 26 BGB,
  2. die leistungssportlichen Belange der jugendlichen Mitglieder.

§ 11: Änderung der Jugendordnung

  1. Änderungen der Jugendordnung können mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Der wesentliche Inhalt einer Änderung muss mit der Einladung zur Jugendversammlung bekannt gegeben werden.
  2. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstands.

§ 12: Schlussbestimmung

Die Jugendordnung wurde von der Jugendversammlung am 26. März 1996 beschlossen und von der Jahreshauptversammlung des EKRC am 24. April 1996 genehmigt.

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Die Jugendordnung (pdf, 97 kB)