Ruderordnung
Ruderordnung des Ersten Kieler Ruder-Clubs von 1862 e.V. (EKRC)
1. Allgemeines
Die Mitglieder haben sich bei der sportlichen Betätigung in der Öffentlichkeit oder auf dem Wasser so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird. Dazu gehört, dass bei der Ausübung des Rudersports und bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen die vorgeschriebene Ruderbekleidung getragen wird.
2. Benutzung der Boote
- Der Boots- und Gerätewart stellt im Einvernehmen mit dem Trainer, dem Ruder- und Trainingswart, dem Wanderruderwart sowie den Vertretern von Jugendabteilung, Ausbildung, Breitensport und Altherrenruderern zu Beginn eines jeden Jahres die Bootsbenutzungsordnung auf. Sie regelt, welche Boote im einzelnen für den Rennrudersport, für die zweite Wettkampfebene, für den allgemeinen Sportbetrieb und für die Ausbildung zur Verfügung stehen.
Beschädigte Boote dürfen nicht gefahren werden und sind ggf. vom Boots- und Gerätewart zu sperren. Sperrungen und sonstige besondere Bestimmungen über die Bootsbenutzung sind vom Boots- und Gerätewart am schwarzen Brett bekanntzugeben. Sperrungen sind zusätzlich am Boot zu kennzeichnen. - Die zu den Booten gehörigen Riemen, Skulls und Rollsitze dürfen grundsätzlich nur in den für sie vorgesehenen Booten benutzt werden. Der Boots- und Gerätewart kann Ausnahmen zulassen.
- Für die Bootsbenutzung gelten folgende Grundsätze:
- Während der Ausbildung dürfen nur die vom Ausbilder zugewiesenen Boote benutzt werden. Ausbildungs- und Übungsfahrten finden immer unter Aufsicht des Ausbilders oder erfahrener Ruderer statt.
- Die Ausbildungszeit wird mit dem Freirudern abgeschlossen. Nach dem rechtzeitiger Anmeldung durch den Ausbilder nimmt der stellvertretende Vorsitzende Sport mindestens einmal pro Monat die Ruderprüfung ab. Mit bestandener Freiruderprüfung weist der Ausgebildete nach, dass er das Riemen und Skullrudern beherrscht, die Ruderbefehle, die Ruderordnung und die wichtigsten Bestimmungen der Seeschifffahrtsstraßenordnung kennt. Die Ergebnisse des Freiruderns sind in der Clubzeitung zu veröffentlichen.
- Nach bestandener Freiruderprüfung kann der Ruderer nach Einteilung durch den Trainer oder Ausbilder selbstständig Fahrten in den für den jeweiligen Fahrtenzweck freigegebenen Booten durchführen. Erfahrene Ruderer können die Boote unter Beachtung der Bootsbenutzungsordnung selbstständig benutzen.
- Als erfahrenen Ruderer gilt:
- wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und
- die Freiruderruderprüfung bestanden hat und
- eine zweijährige Ruderpraxis nach der Freiruderprüfung nachgewiesen hat.
Der Vorstand kann Mitglieder als erfahrene Ruderer einstufen, obwohl die unter 2.3.4 gestellten Bedingungen nicht erfüllt sind. Erfahrene Ruderer können als Obleute für Bootsmannschaften eingesetzt werden.
- Fahrten mit Einern unterliegen einer zeitlichen Beschränkung. Sie dürfen höchstens zwei Stunden gefahren werden. Längere Fahrten sind als Wanderfahrten zu betrachten und unterliegen demnach der Genehmigungspflicht.
- Der Ruder- und Trainingswart führt über die Freiruderprüfungen und erfahrenen Ruderer ein Verzeichnis. Ein aktueller Auszug muss jederzeit in der Bootshalle eingesehen werden können.
- Als Gastruderer gelten ausgebildete Ruderer anderer Vereine, die für einen abgegrenzten, mittelfristigen Zeitraum im EKRC rudern. Gastruderer haben sich beim Vorstand anzumelden und die Ruderordnung zur Kenntnis zu nehmen. Sie sind durch den Ruder- und Trainingswart am Schwarzen Brett anzuzeigen.
- Jede Fahrt ist vor Beginn in sauberer und leserlicher Schrift ins Fahrtenbuch ein- und nach Beendigung der Fahrt auszutragen. Der Name des Obmannes ist zu unterstreichen. Für Fahrten ohne Eintragung ins Fahrtenbuch kann der Verein keine Verantwortung übernehmen. da der Versicherungsschutz möglicherweise in Frage gestellt ist.
- Nach Beendigung der Fahrt sind die Boote und Insbesondere Dollen, Ausleger, Steuer-, Stemmbrettbeschläge und Rollschienen ausreichend mit Süßwasser zu behandeln. Die Luftkästen sind zu trocknen. Luftkastendeckel bzw. Lenzestopfen sind zu öffnen und geöffnet zu lassen. Dollenbügel sind zu schließen. Riemen und Skulls sind ebenfalls mit Süßwasser zu reinigen und abzutrocknen. Dollen und Manschetten sind von Schmiermittel zu säubern.
- Alle Schäden sind sofort nach der Rückkehr ins Fahrtenbuch einzutragen und umgehend in Absprache mit Trainer. Ausbilder oder Bootswart fachgerecht zu beheben,
- Die Boote und deren Zubehör sind an den für sie bezeichneten Platzen vorschriftsmäßig abzulegen und wenn nötig zu sichern.
- Böcke. Keile, Lappen und sonstiges Bootszubehör (Riemen und Skulls) sind nach Benutzung ordnungsgemäß an den für sie vorgesehenen Plätzen abzulegen
3. Verhalten Im Boot
- Für das einwandfreie Verhalten und die Einhaltung der Ruderordnung der Mannschaft ist der Obmann des Bootes verantwortlich.
- Eine Überlastung der Boote ist nicht gestattet: außerdem dürfen die Boote nur mit für sie vorgesehenen Anzahl von Ruderern gefahren werden. Eine Benutzung der Boote unter Alkoholeinfluss ist untersagt.
- Der Beginn von Wander- und Übungsfahrten ab Windstärke 4 bis 5 ist untersagt (Bildung von mäßig langen Wellen mit Schaumkämmen). Bei plötzlich aufkommendem Sturm ist das nächstliegende Ufer anzusteuern und der Club telefonisch zu verständigen, ggf. muss der Rücktransport des Bootes über Land erfolgen.
- Alle Bootsbesatzungen haben sich an die Bestimmungen der Seeschifffahrtsstraßenordnung zu halten. Für verhängte Strafen bei Verstößen ist die Mannschaft selber haftbar.
- Zwischen Sonnenunter- und Sonnenaufgang muss ein zugelassenes weißes Rundumlicht geführt werden. Ruderboote, die wegen ihrer Bauart (z. B. Rennboote) kein weißes Rundumlicht führen, dürfen in der Zeit, in der Lichter geführt werden müssen, nicht fahren, es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder Laterne mit weißem Licht ständig gebrauchsfähig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen.
4. Wanderfahrten
- Als Wanderfahrten gelten Fahrten, die über den Bereich Oppendorfer Mühle, Linie Laboe–Strande, die Holtenauer Schleuse gehen bzw. länger als zwölf Stunden (bei Einem zwei Stunden) dauern. Wanderfahrten dürfen nur mit Genehmigung des Boots- und Gerätewarts durchgeführt werden. Die Genehmigung ist drei bis vier Tage vorher einzuholen.
- Wanderfahrten von Ruderern, die noch nicht erfahren im Sinne von Ziffer 2.3.4 sind, dürfen nur ausgeführt werden
- in Zweiern, wenn mindestens ein erfahrener Ruderer teilnimmt
- in Vierern, wenn mindestens ein erfahrener Ruderer und ein Freigeruderter daran teilnehmen
- in Achtern, wenn mindestens zwei erfahrene Ruderer und zwei Freigeruderte daran teilnehmen.
Bei Wanderfahrten trägt die Besatzung die volle Verantwortung Für sich, das Boot und die Ausrüstung. Während der Fahrt auftretende Schäden sind umgehend fachgerecht zu beheben. Sollte dies nicht möglich sein, so ist provisorische Reparatur und die Fortsetzung der Fahrt nur zulässig, wenn Folgeschäden ausgeschlossen sind. Bei größeren Schäden ist ggf. Rücksprache mit dem Boots- und Gerätewart zu halten.
5. Verstöße und Haftung
- Verstöße gegen die Ruderordnung können wie folgt geahndet werden:
- Vom Trainer, Ausbilder oder dem Boots- und Gerätewart mit einem Ruderverbot bis zu einer Woche, einem zusätzlichen Arbeitsdienst bis zu vier Stunden oder einer Auflage, die der Clubgemeinschaft dienlich ist.
- Von dem Trainer. Ausbilder oder Boots- und Gerätewart nach Rücksprache mit dem stellvertretenden Vorsitzenden Sport bis zu vier Wochen Ruderverbot, einem zusätzlichen Arbeitsdienst bis zu zehn Stunden oder einer entsprechenden Auflage, die der Clubgemeinschaft dienlich Ist.
- Vom Vorstand mit einem Ruderverbot für die Rudersaison oder Ausschluss aus dem Club. Der bzw. die Betroffenen sind vorher zu hören. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei Ältestenrat/Schiedsgericht eingelegt werden. Bis zur Entscheidung im Ältesten-/Schiedsgericht wird die Strafe ausgesetzt.
- Jeder entstandene Schaden verpflichtet zur Mithilfe bei der Bootsreparatur. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig angerichtete Schäden haften die Bootsbesatzungen gegenüber dem Verein gesamtschuldnerlsch.
6. Bootsdienst
Grundsätzlich sind alle Boote und Zubehör im Interesse aller Aktiven pfleglich und umsichtig zu behandeln. Jeder Ruderer ist zum Bootsdienst verpflichtet. Durchführung und Umfang der Arbeiten werden durch den Bootswart geregelt.
Kiel, 25. April 1991
gez. Holmer Kühl, Vorsitzender)
gez. Harald Schulz, stellvertretender Vorsitzender Sport
gemäß Vorstandsbeschluss vom 12. August 1991
Die Ruderordnung zum Download (pdf, 80 kB)
